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Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Anknüpfungspunkt ist dabei der sogenannte Normaltarif; eine Erhöhung zum Unfallersatztarif ist nur gerechtfertigt, soweit sie unfallbedingt ist und auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und zur Schadensbehebung erforderlich sind. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich waren oder ihm kein günstigerer Normaltarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |