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Für die Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist nicht erforderlich, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist; selbst ein Unfall infolge einer voreiligen Abwehr- oder Ausweichreaktion ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat. Der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß des Abbiegenden gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO spricht auch ohne Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wenn das Abbiegemanöver Ursache für den Sturz des anderen Verkehrsteilnehmers war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |