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Die Verwerfung des Einspruchs ist auch dann zulässig, wenn ein vorausgegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht (in vollem Umfang) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist. § 74 Abs. 2 OWiG schreibt zwingend die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei unerlaubter Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor. Dem Verschlechterungsverbot kann bei der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid dadurch Rechnung getragen werden, dass die Art und Höhe der Rechtsfolge entsprechend dem aufgehobenen Urteil festgesetzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |