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Wird ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, muss die Ablehnung im Urteil so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Beweisantrag substantiiert vorträgt, das Messergebnis sei durch äußere Umstände verfälscht worden, und die Urteilsgründe eine solche Verfälschung nicht ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |