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OLG Hamm v. 18.01.2006: Zur Beweislast bei behaupteter Unterschlagung eines Fahrzeugs in der Teilkaskoversicherung




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.01.2006 - 20 U 145/05) hat entschieden:

   Eine Unterschlagung stellt in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich einen versicherten Fall des Verlustes des Fahrzeuges durch Entwendung nach § 12 Abs. 1 I b Satz 1 AKB dar, es sei denn, das Fahrzeug wurde dem Dritten zum Gebrauch überlassen. Eine Überlassung zum Gebrauch setzt voraus, dass die Überlassung zu dem Zwecke erfolgt, zu dem Fahrzeuge im Regelfall hergestellt und zugelassen werden, nämlich zur Fortbewegung und/oder zum Transport. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf eine versicherte Unterschlagung durch einen ihm bekannten Dritten, so besteht kein Bedürfnis, ihm Beweiserleichterungen zu gewähren; er ist für das Vorliegen der behaupteten versicherten Unterschlagung voll beweisbelastet und muss einen nicht versicherten Sachbetrug ausschließen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin der aus der Teilkaskoversicherung geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Verlust des Fahrzeugs auf eine versicherte Entwendung zurückzuführen ist (§ 12 Abs. 1 I b AKB).

1.) Die Klägerin beruft sich in erster Linie auf eine Unterschlagung des Fahrzeuges durch den Zeugen T.

a) Eine Unterschlagung stellt in der Teilversicherung grds. einen (versicherten) Fall des Verlustes des Fahrzeuges durch Entwendung nach § 12 Abs. 1 I b Satz 1 AKB dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unterschlagung durch jemandem begangen wird, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder dem es zum Gebrauch überlassen worden ist (§ 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB). Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluss; für das Vorliegen seiner Voraussetzungen ist der Versicherer beweisbelastet (BGHZ 79, 55).

b) Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht bereits daran - unabhängig von der Frage, ob eine Unterschlagung durch T tatsächlich erfolgt ist -, dass der Risikoausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB in der - hier nur einschlägigen - Form der "Überlassung zum Gebrauch" vorliegt. Die Klägerin hat dem Zeugen T das Fahrzeug nicht "zum Gebrauch" überlassen.

(1) Zum "Gebrauch" bedeutet zunächst, dass eine selbständige Benutzung des Pkw vorliegen muss. Darüber hinaus greift § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB aber nur ein, wenn das erhöhte Risiko einer Unterschlagung gegeben war, weil der Dritte das Fahrzeug im eigenen Interesse gebrauchen kann und ihm eine selbständige Verfügungsmacht über das Fahrzeug eingeräumt worden ist. Dieses erhöhte Risiko soll u. a. bei einem angestellten Fahrer entfallen (Senat VersR 1995, 1477; Stiefel-Hoffmann, AKB, 17. Aufl. zu § 12 RdNr. 51).

(2) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob dem Zeugen T eine selbständige Verfügungsmacht eingeräumt war. Eine "Überlassung zum Gebrauch" liegt gleichwohl nicht vor. Nach Auffassung des Senats setzen die Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch" nach allgemeinem Sprachempfinden eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers voraus, dass die Überlassung zu dem Zwecke erfolgt, zu dem Fahrzeuge im Regelfall hergestellt und zugelassen werden, nämlich zur Fortbewegung und /oder zum Transport (so auch Stiefel-Hoffmann aaO). Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge T das Fahrzeug lediglich instand setzen sollte, es ihm - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 30.12.2005 selbst vorträgt (Bl. 113 d.A.) "im wesentlichen zwecks Reparaturarbeiten überlassen" worden war. Die Beklagte behauptet somit selbst nicht, dass der Zeuge T das Fahrzeug im vorgenannten Sinne "benutzen" sollte und auch konnte. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die rd. 18 Monat dauernden Reparaturarbeiten an der

Elektrik und am Motor nicht fahrbereit war, so dass es auch nicht "benutzt" hätte werden können.

(3) Der Versicherungsfall "Entwendung durch Unterschlagung" ist deshalb nicht bereits durch § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB ausgeschlossen.

c) Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist aber nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Zeuge T (eine andere Person kommt auch nach Vortrag der Klägerin nicht in Betracht) das Fahrzeug unterschlagen hat.

aa) Die Klägerin ist für das Vorliegen der von ihr behaupteten versicherten Unterschlagung durch den Zeugen T (voll) beweisbelastet. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.

Entgegen ihrer Auffassung kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf das Vorliegen von Beweiserleichterungen berufen. Soweit sie darauf abstellt, dass sie das "äußere Bild" bewiesen habe, weil sie - was unstreitig ist - dem Zeugen T das Fahrzeug übergeben hat und sich das Fahrzeug nicht mehr beim Zeugen T befindet, so teilt der Senat diese Auffassung nicht. Soweit ersichtlich, wird das "äußeres Bild" einer versicherten Unterschlagung weder in Literatur noch in Rechtsprechung beschrieben. Nach Auffassung des Senats besteht auch kein Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer in Fällen, in denen er sich auf eine versicherte Unterschlagung durch einen ihm bekannten Dritten beruft, Beweiserleichterungen zu gewähren. Die dem Versicherungsnehmer im Falle eines behaupteten Diebstahls von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen (Anzeichenbeweis) rechtfertigen sich vor dem Hintergrund, dass es dem Versicherungsnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen wird, den Vollbeweis eines Diebstahls zu erbringen. Dieser Beweis kann nur erbracht werden, wenn Zeugen für die unmittelbare Entwendung vorhanden sind und/oder der Täter gefasst wird. Daher genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und beweist, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Fahrzeugdiebstahl zulässt. Dazu reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat und dort nicht wieder aufgefunden hat. Bei dieser Beweiserleichterung handelt es sich um eine von den Vertragsparteien gewollte, dem Vertrag innewohnende Verschiebung des Eintrittsrisikos und damit um eine materiell-rechtliche Risikozuweisung (vgl. BGH, VersR 1984, 29; BGH VersR 1995, 909; BGH VersR 1993, 571).

Im Falle einer - wie im vorliegenden Fall - behaupteten und grds. versicherten Unterschlagung durch jemand, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug übergeben hat, befindet sich der Versicherungsnehmer nicht in einer vergleichbaren Beweisnot wie im Falle eines behaupteten Diebstahls. Denn der Versicherungsnehmer weiß, wem er das Fahrzeug anvertraut hat. Besteht neben der versicherten Entwendung eine andere, nicht versicherte Möglichkeit des Verlustes des Fahrzeuges, wie z. B. der nichtversicherte Sachbetrug, so hat der beweisbelastete Versicherungsnehmer diesen jedenfalls auszuschließen. Der (Trick-)Diebstahl wird vom (Sach-)Betrug dadurch abgegrenzt, dass nicht lediglich eine Gewahrsamslockerung im Einverständnis mit dem Verfügungsberechtigten erzielt und durch eine weitere Handlung der "Gewahrsamsrest" gebrochen wird (dann Diebstahl), sondern dass der Verfügungsberechtigte den Gewahrsam unmittelbar infolge einer Täuschungshandlung aufgibt (vgl. zur Abgrenzung Trickdiebstahl und Sachbetrug, OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1250; Senat VersR 1973, 660). Beim (Sach-)Betrug handelt es sich nicht um eine Form der versicherten Entwendung (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 27. Aufl., zu § 12 AKB, RdNr. 16 m.w.N.)

Bleibt offen, ob der Verlust des versicherten Fahrzeuges durch eine - unstreitig versicherte - Unterschlagung oder durch einen - nichtversicherten - (Sach-)Betrug eingetreten ist, so besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (vgl. OLG Thüringen, VersR 1999, 305).

bb) Der Senat kann aufgrund des Ergebnisses der - ergänzend durchgeführten - Beweisaufnahme nicht feststellen, ob der Zeuge T das Fahrzeug unterschlagen hat oder ob Dritte das Fahrzeug durch einen - nicht versicherten - Sachbetrug erlangt haben. Der Zeuge T hat vor dem Senat - ebenso wie vor dem Landgericht - die Behauptung der Klägerin, wonach er - T - das Fahrzeug unterschlagen hat, nicht bestätigt. Er hat den Verlust des Fahrzeugs mit einer Abholung durch drei Männer, die sich - nach seiner Darstellung - durch Vorlage der Fahrzeugpapiere und des Autoschlüssels als von der Klägerin legitimiert und beauftragt dargestellt haben, erklärt. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat zwar nicht davon überzeugt, dass der Zeuge T in allen Punkten die Wahrheit gesagt hat. So hält der Senat seine Darstellung, dass er dem Zeugen B am 17.02.2003 mit einem Fax angezeigt habe, der Wagen könne jetzt abgeholt werden, nicht für nachvollziehbar. Der Zeuge T hat ein solches Fax nicht vorlegen können. Die dafür abgegebene Erklärung, das Fax sei im Computer generiert und er gelange nicht mehr an die Daten, da er - was unstreitig ist - im Jahre 2004 insolvent geworden sei und sich deshalb keine Geschäftsunterlagen in seinem Besitz befänden, überzeugt den Senat nicht. Dem Zeugen musste sich bereits im Verlaufe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens im Jahre 2003 aufdrängen, dass dieses Fax eine entscheidende Bedeutung haben könnte. Denn damit hätte er nachvollziehbar nachweisen können, dass die Klägerin bzw. der Zeuge B den Wagen zeitnah im Zusammenhang zu seiner Abholungsaufforderung abgeholt hätte. Der Inhalt eines solchen Schreibens hätte seine Schilderung glaubhafter erscheinen lassen. Im Jahre 2003 waren die vorgetragenen geschäftlichen Schwierigkeiten aber noch nicht aufgetreten, so dass es dem Zeugen möglich gewesen wäre, das Fax auszudrucken und zu seinen Akten zu nehmen. Die Schilderung des Zeugen in Bezug auf ein angebliches Antwortfdax des Zeugen B vom 20.02.003 ist ebenfalls geeignet, Misstrauen gegen den Zeugen T zu begründen. So hat er in seiner Vernehmung vor der Polizei am 06.11.2003 die Existenz eines Faxschreibens, wonach der Zeuge B am 20.02.2003 die Abholung des Wagens ankündigte, erwähnt. Gegenüber dem Landgericht hat der Zeuge jedoch bekundet, dass ihm ein solches Fax nicht erinnerlich sei und er sich auch nicht vorstellen könne, ein solches Fax erhalten zu können. Vor dem Senat hat er jedoch wiederum erklärt, der Zeuge B habe ihm ein Antwortfax geschrieben. Diesen Widerspruch hat der Zeuge nicht aufzuklären vermocht. Widersprüchlich sind auch seinen Angaben zu den Fahrzeugpapieren, die ihm die abholenden Männer vorgelegt haben sollen. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor dem Landgericht hat der Zeuge angegeben, dass die Männer den Originalfahrzeugschein vorgelegt hätten. Im Senatstermin hat er erklärt, dass die Männer ihm eine Kopie des Fahrzeugbriefes gezeigt hätten. Auch diesen Widerspruch hat der Zeuge nicht hinreichend erklärt. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass bei seiner Aussage vor dem Landgericht alles in frischerer Erinnerung gewesen sei.

Aus diesen Auffälligkeiten kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Aussage des Zeugen in allen Punkten nicht stimmt. Für den Zeugen spricht seine detaillierte - und im wesentlichen gleichbleibende - Beschreibung der Vorgeschichte (Reparatur, Rechnungen etc.) und des Vorgangs der Abholung sowie der Umstand, dass das von ihm notierte Kennzeichen des Anhängers tatsächlich existiert und auch einem Autohaus zugeordnet werden konnte. Zwar sind die Ermittlungen der Polizei in letzterer Hinsicht im Sande verlaufen, weil die Polizei nach Auffassung des Senats nicht mit dem nötigen Nachdruck ermittelt hat (vgl. Bl. 30 ff., Bl. 68 BA). Der Zeuge hätte - im Falle der Angabe eines Fantasiekennzeichens - eine Überführung riskiert. Bei konsequenter Durchführung der Ermittlungen hätte die Polizei auch herausfinden können, wer zum angegebenen Datum - 22.02.2003 - den Anhänger in Gebrauch hatte bzw. hätte benutzen können bzw. dass der Anhänger zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht benutzt worden war. Der Zeuge konnte aber nicht von vornherein sicher sein, dass die Ermittlungen ergebnislos ausgehen würden.

Eine mögliche Erklärung für die nach Auffassung des Senats nicht nachvollziehbaren Angaben des Zeugen zu den Faxschreiben könnte darin liegen, dass der Zeuge T - bei unterstellter Richtigkeit seiner weiteren Schilderung zum Abholen des Wagens befürchtete, von der Klägerin in Regress genommen zu werden, weil er den Wagen ohne hinreichende Legitimation der Abholenden herausgegeben hatte.

Aus dem Inhalt der Aussage des Zeugen B kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Angaben des Zeugen T zu dem Kerngeschehen der Abholung des Fahrzeuges unzutreffend sind. Zwar steht die Aussage des Zeugen B, wonach er die Fahrzeugpapiere nie aus der Hand gegeben hat, im direkten Gegensatz zur Aussage des Zeugen T. Der Senat ist jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit

davon überzeugt, dass der Zeuge B wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Auffällig ist zunächst der Umstand, dass er sich nicht im zu erwartenden Umfang um das - wertvolle - Fahrzeug der Klägerin gekümmert hat. Er hat das Fahrzeug im Sommer 2001 zum Zeugen T bringen lassen. Rund eine Woche später ist er persönlich beim Zeugen T gewesen. Unstreitig ist er danach nicht wieder vor Ort gewesen, um sich persönlich über den Reparaturfortschritt zu informieren, obwohl er mit einer Instandsetzung von lediglich 10 Wochen gerechnet hatte. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass sich die Klägerin bzw. der mit der Abwicklung der Instandsetzung beauftragte Zeuge B im Jahre 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Unstreitig ist weder die Rechnung der Fa. S noch die Rechnung des Zeugen T beglichen worden. Die Erklärung des Zeugen B, er habe die Rechnung des Zeuge T u. a. deshalb nicht bezahlt, da dieser seine Arbeiten nicht fertig gestellt habe, hält der Senat nicht für überzeugend. Denn in der Strafanzeige vom 21.08.2003 ist die Zahlungsverweigerung ausschließlich damit begründet worden, die Rechnung sei überhöht, da ein Festpreis vereinbart worden sei.

Selbst wenn der Einwand bzgl. der Rechnung T zutreffend gewesen wäre, erschließt sich dem Senat nicht, warum die noch in Höhe von rd. 1.650,00 € offene Rechnung der Fa. S, die die bei ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten durchgeführt hatte, nicht beglichen wurde, so dass sich die Fa. S veranlasst sah, einen Teil der eingebauten Teile wieder auszubauen.

Schließlich hält der Senat das Verhalten des Zeugen B nach dem Auftreten der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnung T für nicht nachvollziehbar. Nach seiner Darstellung erhielt er Ende November 2002 die Rechnung des Zeugen T. Danach kam es zu bis Ende des Jahres 2002/Anfang 2003 zu diversen telefonischen Gesprächen, die zu keinem Ergebnis führten. Nach seiner Schilderung weigerte sich der Zeuge T, den Wagen herauszugeben.

Trotz des Umstandes, dass er die Rechnung des Zeugen T für unberechtigt hielt, sah sich der Zeuge B gleichwohl erst im April 2004, also zumindest drei Monate nach diesen Vorfällen, veranlasst, nach einem Abholtermin nachzufragen. Träfe die Darstellung des Zeugen zu, wäre zu erwarten gewesen, dass er unverzüglich - und evtl. unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes - den Wagen herausverlangte.

Jedenfalls kann der Senat aus den Bekundungen der Zeugen B und T nicht zweifelsfrei positiv feststellen, dass der Zeuge T den Wagen unterschlagen hat. Der von dem Zeugen T geschilderte anderweitige Geschehensablauf ist bei Würdigung aller Umstände, insb. der Aussage des Zeugen B, ebenso wahrscheinlich. Die fehlende Aufklärbarkeit geht nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der beweispflichtigen Partei, vorliegend zu Lasten der Klägerin (s.o.).

2.) Soweit sich die Klägerin - hilfsweise - pauschal darauf berufen hat, das Fahrzeug sei dem Zeugen T gestohlen worden, ist ihr Vortrag unschlüssig. Sie hat weder eine konkrete Diebstahlstat durch einen bestimmten Täter geschildert, noch das äußere Bild eines Diebstahls (Abstellen des Pkw und Nichtwiederauffinden), für dessen Vorliegen der Versicherungsnehmer voll beweispflichtig ist, vorgetragen. Auch der Zeuge T hat die Voraussetzungen eines versicherten Diebstahls nicht bekundet. Stellt man auf seine Aussage ab, dann ist der Verlust des Fahrzeuges durch - nicht versicherten Sachbetrug, (s.o.) - eingetreten und nicht durch Diebstahl. Der Zeuge T hat als Verfügungsberechtigter den Gewahrsam unmittelbar infolge einer Täuschungshandlung aufgegeben.

3.) Da das Vorliegen einer versicherten Entwendung nicht bewiesen ist, kam es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei geworden ist. Aus diesem Grunde kann auch die zwischen den Parteien streitige Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges offen bleiben.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2006/20_U_145_05urteil20060118.html - DE:OLGHAM:2006:0118.20U145.05.00

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