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Eine Unterschlagung stellt in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich einen versicherten Fall des Verlustes des Fahrzeuges durch Entwendung nach § 12 Abs. 1 I b Satz 1 AKB dar, es sei denn, das Fahrzeug wurde dem Dritten zum Gebrauch überlassen. Eine Überlassung zum Gebrauch setzt voraus, dass die Überlassung zu dem Zwecke erfolgt, zu dem Fahrzeuge im Regelfall hergestellt und zugelassen werden, nämlich zur Fortbewegung und/oder zum Transport. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf eine versicherte Unterschlagung durch einen ihm bekannten Dritten, so besteht kein Bedürfnis, ihm Beweiserleichterungen zu gewähren; er ist für das Vorliegen der behaupteten versicherten Unterschlagung voll beweisbelastet und muss einen nicht versicherten Sachbetrug ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |