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In der Kaskoversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung, den der Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben führen kann, wenn ihm kein Zeuge zur Verfügung steht. Die Beweiserleichterungen sind jedoch zu versagen, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Kfz-Diebstahls besteht. Eine Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers durch unzutreffende Beantwortung einer Formularfrage besteht nicht mehr, wenn der Versicherer bei Eingang der Erklärung bereits positive Kenntnis von den erfragten Umständen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |