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Zur haftungsausfüllenden Kausalität bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit genügt gemäß § 287 ZPO eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger darf sich auf die Einschätzung seines Hausarztes zur Arbeitsunfähigkeit verlassen und ist nicht im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, seine Berufstätigkeit dennoch wieder aufzunehmen, selbst wenn die Einschätzung übervorsichtig gewesen sein sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |