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Auch bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung hat das Berufungsgericht in eigener Verantwortung über die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu befinden, da dieser Aspekt – im Unterschied zur Frage der Schuldfähigkeit überhaupt (§ 20 StGB) – zur Straffrage und nicht zur Schuldfrage zu rechnen ist. Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann, was in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |