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Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zu ersetzen, die diesem durch die Erfüllung seiner Rettungspflicht nach § 62 VVG entstehen, auch wenn die Aufwendungen erfolglos blieben, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Rettungswille ist dabei nicht Voraussetzung des Ersatzanspruchs aus § 63 Abs. 1 S. 1 VVG; es genügt, dass die Handlung objektiv eine Rettungshandlung darstellt, die der Handelnde für geboten halten durfte, auch als Reflexhandlung. Bei der Beurteilung von Entfernungsangaben von Kraftfahrern ist zu berücksichtigen, dass diese häufig von einer erheblichen Fehleinschätzung geprägt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |