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Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren ist zurückzuweisen, wenn das rechtliche Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Die Zurückweisung eines solchen Antrags löst im Bußgeldverfahren den Gebührentatbestand Nr. 4500 des Kostenverzeichnisses aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |