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1. Bei autonomer Auslgeung der CMR gilt der Spediteur, der zu festen Kosten auf eigene Rechnung tätig wird, als "carrier" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 CMR, auch wenn für das ergänzend anzuwendende nationale - hier französische - Recht in der Rechtsprechung des Vertragsstaats die Auffassung vertreten wird, dass die auf eigene Rechnung zu festen Kosten handelnden "commissionaire de transport" nicht der CMR unterworfen sind. 2. Art. 13 Abs. 1 CMR ist autonom dahin auszulegen, dass der Empfänger Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegen den Frachtführer im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann, auch wenn das ergänzend anzuwendende nationale - hier französische - Recht das Institut der Drittschadensliquidation nicht kennt. (Leitsätze des Gerichts) |