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Ansprüche gegen den Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges, dessen Fahrt sich als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, sind mangels Passivlegitimation unbegründet, da sie durch Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB verdrängt werden und ausschließlich gegen die Anstellungskörperschaft geltend zu machen sind. Die Befreiung von der Einhaltung der Vorschriften der StVO bei Inanspruchnahme von Sonderrechten (§ 35 Abs. 5a StVO) wird durch § 35 Abs. 8 StVO begrenzt, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen und der Fahrer sich vergewissern muss, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich darauf eingerichtet haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |