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Ein Werkunternehmer haftet für Mangelfolgeschäden, wenn er die in Auftrag gegebenen Arbeiten mangelhaft ausführt, etwa durch nicht fachgerecht befestigte Schrauben bei einer Spurverbreiterung, die sich später lösen und zu einem Unfall führen. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Schrauben entlastet den Werkunternehmer nicht, wenn die Schrauben bei ordnungsgemäßer Passgenauigkeit nicht erforderlich gewesen wären. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen unterlassenen Nachziehens der Schrauben ist nur anzunehmen, wenn er auf die Notwendigkeit des Nachziehens hingewiesen wurde, wobei die Beweislast hierfür den Werkunternehmer trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |