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Die unternehmerbezogene Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII greift zugunsten der Fahrerin eines unfallbeteiligten Fahrzeugs ein, wenn die Autofahrt, bei der die Klägerin verletzt wurde, eine betrieblich organisierte Sammelfahrt zu einem Fortbildungsseminar darstellte und somit als Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII zu qualifizieren ist. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereiches erscheint. Die Ersatzverpflichtung ist in diesem Fall auf eine Quote beschränkt, da sich die Klägerin den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil der Arbeitgeberin nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |