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Das Ausbleiben eines Betroffenen im Hauptverhandlungstermin ist dann genügend entschuldigt, wenn ihm die Befolgung der Ladung aus besonderen Gründen billigerweise nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich haben berufliche Angelegenheiten gegenüber der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, zurückzutreten; nur bei unaufschiebbaren und besonders bedeutsamen beruflichen Angelegenheiten kann das Erscheinen ausnahmsweise unzumutbar sein, wobei eine Güterabwägung vorzunehmen ist. Eine Entschuldigung liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach Zugang der Terminsladung genügend Zeit hatte, sich von beruflichen Verpflichtungen freizustellen, und keine entsprechenden Bemühungen dargelegt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |