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Macht der Käufer unter Berufung auf einen Sachmangel Rechte gemäß § 437 BGB geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Eine 'Sägezahnbildung' an den Hinterreifen von frontgetriebenen Fahrzeugen ist auch bei korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck kein Sicherheitsmangel und die damit verbundene Beeinträchtigung des Geräuschkomforts keine Abweichung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit. Auch massive Verschleißerscheinungen an den inneren Schultern der Vorderreifen eines werkseitig tiefergelegten Gebrauchtfahrzeugs stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und aus technischer Sicht kein Mangel vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |