|
Bei Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens (hier: Unfallschaden trotz vereinbarter Unfallfreiheit) steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 283 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 Satz 1 BGB zu, insbesondere bei einem nicht behebbaren Mangel. Nicht ersatzfähig sind "Ohnehin-Kosten" wie Kraftfahrzeugsteuern und Versicherungsbeiträge, wenn das Fahrzeug bis zur Rückgabe genutzt wurde. Hingegen sind Aufwendungen ersatzfähig, die im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages getätigt wurden und infolge der Schlechtleistung nutzlos werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |