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Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Bei Unfallflucht entfällt die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |