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Für die Bejahung der Fahrlässigkeit beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG) genügt, dass der Fahrzeughalter das Verhalten des Fahrers infolge eines Mangels an zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden hat. Besteht aufgrund konkreter Vorkenntnisse über frühere Fahrten ohne Fahrerlaubnis durch einen Angehörigen die Pflicht, den Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln unmöglich zu machen, so ist der Halter auch dann fahrlässig, wenn nicht festgestellt werden kann, wie der Angehörige in den Besitz der Schlüssel gelangt ist. Die Tatsache, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht und der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, hindert den Tatrichter nicht an einer entsprechenden Beweiswürdigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |