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Der Leistungsausschluss des § 2 Abs. 4 AUB 88 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist wirksam. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. Ein praktisch brauchbarer Grad an Gewissheit ist gegeben, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine organische Ursache haben, sondern der krankhafte Zustand seine Ursache alleine in einer psychischen Reaktion als Folge des Unfallereignisses zu suchen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |