|
Die Kündigungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG beginnt erst, wenn der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv kennt. Sie läuft nicht mit der Schadenanzeige, wenn daraus die Obliegenheitsverletzung (hier: Trunkenheitsfahrt) nicht ernsthaft ersehen werden kann, beginnt aber jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer auf eine gebotene Rückfrage Klarheit erlangt hätte. Eine Frist von drei Monaten für eine gebotene Nachfrage wurde unter Berücksichtigung des Massengeschäfts im Bereich der Kraftfahrtversicherung noch als angemessen angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |