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Ein Mitverschulden des Fußgängers trifft die Klägerin zu 1) nicht, wenn sie davon ausgehen durfte, die Fahrbahn mit ihren Kindern gefahrlos vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) überqueren zu können, selbst wenn das Fahrzeug in 63 m Entfernung erkennbar war. Der Unfall ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) nicht die rechte Seite der Fahrbahn benutzt und zudem ihre Geschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen (Sonnenblendung) angepasst hat. Das zugesprochene Schmerzensgeld ist der Höhe nach angemessen, wobei die zunehmende Tendenz der Rechtsprechung zur Zuerkennung deutlich höherer Schmerzensgelder zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |