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Der Auftraggeber muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der gewerbliche Beförderer über eine Erlaubnis nach § 3 GüKG verfügt. Dies gilt insbesondere, wenn erstmals ein Vertrag mit einem unbekannten Unternehmer geschlossen wird. Fahrlässiges Nichtwissen im Sinne des § 7c GüKG liegt bereits vor, wenn sich der Auftraggeber nicht darum kümmert, ob der Vertragspartner einer Erlaubnis bedarf und diese besitzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |