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Die Begründung eines Fahrverbots bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Darlegung der objektiven und subjektiven groben Pflichtverletzung enthalten. Lehnt der Tatrichter einen Ausnahmefall ab, muss er die berufliche Situation des Betroffenen und die Folgen eines Fahrverbots für dessen wirtschaftliche Existenz in tatsächlicher Hinsicht darlegen. Eine Verweisung auf die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG setzt Feststellungen voraus, dass der Betroffene tatsächlich über ausreichend Jahresurlaub verfügt, um das Fahrverbot am Stück abzuwickeln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |