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Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr ist auch beim Führen eines Fahrrades rechtmäßig, wenn der Angeklagte wusste, dass er fahruntüchtig war. Bei der Strafzumessung ist jedoch zu prüfen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund einer Alkoholkrankheit vorliegt, wenn entsprechende Anhaltspunkte gegeben sind (z.B. mehrfache einschlägige Vorverurteilungen, Sturztrunk). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |