|
Beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs muss der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegen und beweisen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen seinen Willen schließen lassen, wobei der Vollbeweis für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zu erbringen ist. Die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist zu verneinen, wenn ihre Angaben zum Zeitpunkt des Abstellens und Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs in Widerspruch zu früheren Aussagen oder dem Vortrag der Klägerin stehen und diese Widersprüche nicht überzeugend aufgeklärt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |