|
Verfahrensrügen müssen so begründet werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt, müssen der Inhalt des Beweisantrags (Beweistatsache und Beweismittel), der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses begründenden Tatsachen mitgeteilt werden. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |