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Macht der Betroffene geltend, ein Fahrverbot führe zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, weil er als Fahrer tätig ist, und erwägt das Gericht, dass der Betroffene die Dauer des Fahrverbots durch Urlaub überbrücken könne, so muss sich das Gericht mit dem konkreten Urlaubsanspruch des Betroffenen, der Möglichkeit der zusammenhängenden Gewährung und bereits verbrauchten Urlaubstagen auseinandersetzen. Grundsätzlich kann die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des Jahresurlaubs überbrückt werden, wobei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind und der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, sofern keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |