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Beim Verbrauchsgüterkauf ist die Vorschrift des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) gemäß § 475 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht anwendbar. Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gemäß § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, was bei schriftlichen Verträgen eine separate Unterschrift des Verbrauchers erfordert. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Beschreibung von Mangelsymptomen eines Gebrauchtfahrzeugs ohne besondere Hervorhebung in einem Fließtext gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen enthalten ist und der Vertrag lediglich am Ende eine Unterschrift des Verbrauchers aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |