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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme harter Drogen (Crack, Kokain) eingeräumt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |