Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 22.01.2026: Zur Beschränkung eines Fahrverbots auf bestimmte Kraftfahrzeugarten unter Ausschluss von LKW-Führerscheinklassen




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 22.01.2026 - 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25) hat entschieden:

   Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der "LKW-Führerscheinklassen" C, C1, C1E und CE.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
und
Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen
und
Fahrverbot - Einzelfälle - Ausnahmen - Absehen vom Fahrverbot - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße


Gründe:


Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Aus-nahme von Kraftfahrzeugen der "LKW-Führerscheinklassen" C, C1, C1E und CE. AG Dortmund, Urteil vom 22.01.2026, Az. 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25(Rechtskräftig seit 31.1.26)Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES UrteilIn dem Bußgeldverfahrengegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeithat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.01.2026, an der teilgenommen haben:für Recht erkannt:Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 225 Euro verurteilt.Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Führer-scheinklassen C, C1, C1Eund CE, die der Betroffene weiter führen darf. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Ver-wahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 37 StVO, § 49 StVO; 24 Abs. 1 StVG). RechtsgebietFahrverbot; Beschränkung auf FahrzeugartenVorschriften§ 25 StVG

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 252825)

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