Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Aus-nahme von Kraftfahrzeugen der "LKW-Führerscheinklassen" C, C1, C1E und CE. AG Dortmund, Urteil vom 22.01.2026, Az. 729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25(Rechtskräftig seit 31.1.26)Amtsgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES UrteilIn dem Bußgeldverfahrengegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeithat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 22.01.2026, an der teilgenommen haben:für Recht erkannt:Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstge-schwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts zu einer Geldbuße von 225 Euro verurteilt.Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der Führer-scheinklassen C, C1, C1Eund CE, die der Betroffene weiter führen darf. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Ver-wahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 37 StVO, § 49 StVO; 24 Abs. 1 StVG). RechtsgebietFahrverbot; Beschränkung auf FahrzeugartenVorschriften§ 25 StVG