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Die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn aufgrund mehrfach auffälligen Fahrverhaltens Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und der Betroffene ein angeordnetes Gutachten über eine Fahrprobe nicht vorlegt. Ein materieller Mangel der Gutachtensanordnung, der keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung hatte, führt nicht zur Aufhebung des Bescheids. Ein als mangelhaft erachtetes Gutachten muss der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung dennoch vorgelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |