Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stuttgart v. 16.12.2025: Zum Sachverständigenrisiko bei Rückabtretung von Ansprüchen auf Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 16.12.2025 - 47 C 1635/25) hat entschieden:

   Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko, wonach überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen ersatzfähig sind, gelten auch dann, wenn die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht bezahlt ist. Die Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, verbleibt beim Geschädigten aufgrund der geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung und kann nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden. Wenn nach erfolgter Abtretung erfüllungshalber eine Rückabtretung erfolgt, steht der Anspruch inklusive der beim Geschädigten verbliebenen Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, wieder dem Geschädigten zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Der Streitwert wird auf 316,78 € festgesetzt.

I.

Die zulässige, vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhobene Klage hat vollen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte, deren volle Haftung dem Grunde nach aus dem Verkehrsun- fallereignis vom 16.12.2025 auf der Böblinger Straße, Stuttgart, zwischen den Parteien unstreitig ist, einen weiteren Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von EUR

316,78 an den vorgerichtlichen Sachverständigen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Scha- densersatzansprüche des Klägers gegen den vorgerichtlichen Sachverständigen an die Beklagte, §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der unstreitig erfolgten Rückabtretung der Ansprüche durch den vorgerichtlichen Sachverständigen an den Kläger (vgl. Anlage K3, Schriftsatz vom

08.07.2025, Bl. 54). a. Soweit die Klägerseite die Ansicht vertritt, der Kläger sei auch nach der Abtretung seiner An- sprüche erfüllungshalber an den vorgerichtlichen Sachverständigen aktivlegitimiert (geblieben), kann dem nicht gefolgt werden.

Allgemein geht im Wege der Abtretung die Gläubigerstellung vom Zedenten auf den Zessionar über. Es handelt sich um ein dingliches Rechtsgeschäft, in dessen Folge der Zessionar die For- derung in eigenem Namen geltend machen und durchsetzen kann. Für eine Abtretung erfüllungs-

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halber gilt nichts anderes. Während mit einer Forderungsabtretung an Erfüllung statt die Forde- rung des Zessionars gegen den Zedenten erlöschen soll, hat die Abtretung erfüllungshalber den

Zweck, dem Gläubiger eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit zu verschaffen und nicht eine geschuldete Leistung zu ersetzen. Nach dem Willen der Parteien soll der Gläubiger die Pflicht zur

Verwertung der abgetretenen Forderung erhalten, nicht aber ihr Verwertungsrisiko. Mit der Zweck- vereinbarung bei der Abtretung erfüllungshalber wollen die Parteien in der Regel - wie bei der Si- cherungsabtretung oder -übereignung - eine fiduziarische Vollrechtsübertragung vereinbaren.

Zwar soll der Zessionar im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte erlangen, soll der Gläubiger die Pflicht zur

Verwertung der abgetretenen Forderung erhalten, nicht aber ihr Verwertungsrisiko. Mit der Zweck- vereinbarung bei der Abtretung erfüllungshalber wollen die Parteien in der Regel - wie bei der Si- cherungsabtretung oder -übereignung - eine fiduziarische Vollrechtsübertragung vereinbaren.

Zwar soll der Zessionar im Außenverhältnis alle Gläubigerrechte erlangen, im Innenverhältnis ist er jedoch an die im Rahmen der Zweckvereinbarung getroffenen Abreden gebunden (vgl. hierzu:

Abtretung erfüllungshalber in der Praxis: Schnittstelle des Werk- und Versicherungsvertrags- rechts, Dr. und , NZBau 2023, 360, beck-online mit Verweis auf Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl. 2020, BGB § 364 Rn. 10; juris-

PK-BGB/Kerwer, BGB § 364 Rn. 14).

2. Aufgrund erfolgter Rückabtretung des Anspruchs an den Kläger hat dieser einen Anspruch auf

Zahlung restlicher Sachverständigenkosten an den vorgerichtlichen Sachverständigen, Zug um

Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche an die Beklagte. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR

280/22, NJW 2024, 2035, beck-online) gelten die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16.1.2024 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, auch für überhöhte Kostenansätze eines

Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermitt- lung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum

Sachverständigenrisiko besagen, dass nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadens- betrachtung nicht nur solche Rechnungspositionen ersatzfähig sind, die ohne Schuld des Ge- schädigten etwa wegen erhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemä- ßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen und somit nicht erforderlich sind, son- dern auch solche, die ihren Grund in einer Gebührenüberhöhung wegen einer zu hohen Scha- densschätzung (bei Abrechnung nach der Gebührenhöhe) haben. Gleiches gilt für Rechnungspo- sitionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Be- gutachtung beziehen, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war (BGH BeckRS 2024,

7125). Dem Schädiger steht, sofern der Geschädigte sich auf das Sachverständigenrisiko beruft, im Wege des Vorteilsausgleichs ein Anspruch auf Abtretung ggf. bestehender Ansprüche des

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Geschädigten gegen den Sachverständigen zu. Die Grundsätze des Sachverständigenriskos gel- ten auch dann, wenn die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht bezahlt ist. Ist dies der Fall, kann der Geschädigte allerdings nicht Zahlung an sich verlangen, sondern nur an den Sachverständigen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädig- ten gegen den Sachverständigen. b. Die zunächst vorgenommene Abtretung erfüllungshalber an den Sachverständi riskos gel- ten auch dann, wenn die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht bezahlt ist. Ist dies der Fall, kann der Geschädigte allerdings nicht Zahlung an sich verlangen, sondern nur an den Sachverständigen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädig- ten gegen den Sachverständigen. b. Die zunächst vorgenommene Abtretung erfüllungshalber an den Sachverständigen und die so- dann erfolgte Rückabtretung an den Kläger führen nicht dazu, dass sich der Kläger nicht bzw. nicht mehr auf das sog. Sachverständigenrisiko berufen könnte. Der Ansicht der Beklagtenseite unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 31.03.2025 - Az. 11 O

1342/24), die Rückabtretung führe als "Umgehung" nicht zu einer Rückverlagerung des Risikos überhöhter Sachverständigenkosten auf die Beklagte, ist nicht zu folgen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Sachverständige selbst kann sich im Aktivprozess nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (a.a.O.) nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Der Bundesgerichtshof begrün- det dies u.a. damit, dass bei wertender Betrachtung in den Blick zu nehmen ist, dass die Grund- sätze zum Werkstattrisiko bzw. des Sachverständigenrisikos nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber der Werkstatt bzw. dem Sachverständigen selbst zugutekom- men sollen (BGH Urt. v. 16.1.2024 - VI ZR 239/22, BeckRS 2024, 381 Rn. 24, beck-online). Die

Option, sich auf das Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko zu berufen, kann nicht im Wege der

Abtretung auf Dritte übertragen werden. Sie verbleibt beim Geschädigten aufgrund der geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Wenn nach erfolgter Abtretung eine Rückabtretung er- folgt - ein übliches Rechtsgeschäft im Rahmen der Privatautonomie - hat dies in vorliegender

Konstellation zur Folge, dass der Anspruch inklusive der beim Geschädigten verbliebenen Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, wieder dem Geschädigten zusteht. Eine "Rück- verlagerung" hat nicht stattgefunden, weil diese Option immer beim Geschädigten verbleibt. Hier- durch wird die Position des Schädigers bzw. des Versicherers auch nicht verschlechtert; sie ist vielmehr identisch mit der ursprünglichen Situation, wonach der Schädiger das Werkstatt- oder

Sachverständigenrisiko zu tragen hat, seinerseits jedoch nach Abtretung seine Einwendungen im

Verfahren gegen die Werkstatt oder den Sachverständigen geltend machen kann. c. Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt vorliegend dazu, dass sämtli- che Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (vgl. insbesondere Schriftsatz vom

21.08.2025, Bl. 63 ff) - Ermittlung des Grundhonorars nach Zeitaufwand, fehlende Mitgliedschaft im Verband/BVSK, fehlerhafte Schätzgrundlage usw.) aufgrund des sog. Sachverständigenrisi-

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kos, das vorliegend die Beklagte trägt, ohne Erfolg bleiben. Ein Eige orliegend dazu, dass sämtli- che Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren (vgl. insbesondere Schriftsatz vom

21.08.2025, Bl. 63 ff) - Ermittlung des Grundhonorars nach Zeitaufwand, fehlende Mitgliedschaft im Verband/BVSK, fehlerhafte Schätzgrundlage usw.) aufgrund des sog. Sachverständigenrisi-

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kos, das vorliegend die Beklagte trägt, ohne Erfolg bleiben. Ein Eigenverschulden - Auswahl- oder

Überwachungsverschulden - des Klägers ist nicht festzustellen. Der Beklagten bleibt es unbe- nommen, aufgrund der Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung ihre Einwendungen in einem

Verfahren gegen den Sachverständigen geltend zu machen.

Demzufolge hat die Klage vollen Erfolg.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht gege- ben sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs- sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu- ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Urbanstraße 20

70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass

Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas- sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Hauffstraße 5

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70190 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen

Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Pr eschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie- ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektroni- sches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die

Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Er- satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku- ment nachzureichen.

Richterin am Amtsgericht

47 C 1635/25 - 6 -

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 250881)

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