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Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko, wonach überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen ersatzfähig sind, gelten auch dann, wenn die Rechnung des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht bezahlt ist. Die Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, verbleibt beim Geschädigten aufgrund der geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung und kann nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden. Wenn nach erfolgter Abtretung erfüllungshalber eine Rückabtretung erfolgt, steht der Anspruch inklusive der beim Geschädigten verbliebenen Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, wieder dem Geschädigten zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |