Das Verkehrslexikon

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KG v. 07.03.2025: NEEDS_REVIEW: Titelzeile fehlt




Das KG (Beschluss vom 07.03.2025 - 3 ORs 8/25 - 121 SRs 5/25) hat entschieden:

   Ausschließlich bei unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) fallenden Fahrzeugen handelt es sich um fahrerlaubnisfrei zu führende Krankenfahrstühle. Allein der Wegfall eines der in der Legaldefinition aufgeführten Merkmale lässt die Qualifizierung als motorisierter Krankenfahrstuhl entfallen. Allein aus dem Umstand, dass auf dem Heck eines Fahrzeuges ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das betreffende Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt; insofern ist eine weitere Sachaufklärung geboten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Motorisierte Krankenfahrstühle
und
FeV - Fahrerlaubnis-Verordnung
und
Ausnahmen vom Fahrverbot bzw. von der Entziehung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge
und
Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung


Gründe:


1. Ausschließlich bei unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) fallenden Fahrzeugen handelt es sich um fahrerlaubnisfrei zu führende Krankenfahrstühle. Allein der Wegfall eines der in der Legaldefinition aufgeführten Merkmale lässt die Qualifizierung als motorisierter Krankenfahrstuhl entfallen.

2. Allein aus dem Umstand, dass auf dem Heck eines Fahrzeuges ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das betreffende Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt. Insofern ist eine weitere Sachaufklärung geboten. Hier können Sie den Beschluss herunterladen: als PDF-Dokument Zum Lesen eines PDF-Dokuments benötigen Sie den Acrobat Reader. Sie können ihn sich hier kostenlos herunterladen! VorschriftenStVG § 21 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; StVZO § 58; StPO §§ 261, 264

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 248053)

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