Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coburg v. 06.04.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Reinigungskosten bei Kfz-Reparatur nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Coburg (Beschluss vom 06.04.2020 - 15 C 155/20) hat entschieden:

   Der durchschnittliche Unfallgeschädigte muss sich auf das Schadensgutachten und die Arbeiten in der Werkstatt verlassen dürfen. Kosten für die reparaturbedingte Fahrzeugreinigung vor der Lackierung sowie Verbringungskosten sind erstattungsfähig, da ein Reparaturbetrieb diese Leistungen nicht unentgeltlich erbringen muss und das Schadensrisiko nicht auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden soll, sondern die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung trägt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verbringungskosten / Überführungskosten (Lackiererei)
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Reparaturwerkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Gründe:


Der Streitwert wird auf 53,55 € festgesetzt. *

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 27.10.2019 in Coburg, für welchen der Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf

Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 53,55€ gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff.

BGB zu.

Der Kläger hatte nach dem Unfallgeschehen ein Schadensgutachten beim Sachverständigenbüro

1 eingeholt und auf dessen Grundlage das bereits im Gutachten als Reparaturbetrieb genannte Autohaus der Schadensreparatur beauftragt. Für Verbringungskosten sind jeweils 145 € netto und für reparaturbedingte Fahrzeugreinigung jeweils 28,12 € netto aufgeführt. Dass ein Fahrzeug auch vor der Lackierung gereinigt werden muss, liegt auf der

Hand, zumal durch entsprechende Karosseriearbeiten Schleifstaub anhaftet und nicht über "jeden Dreck" bedenkenlos drüberlackiert werden kann. Dass ein Reparaturbetrieb oder Lackierer das Fahrzeug ungereinigt zum Lackieren bringt oder gar eine Fahrzeugreinigung unentgeltlich erbringen soll, wie dies der Beklagte offenbar ernsthaft fordert, ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher

Anspruch für eine kostenfreie Tätigkeit einer Werkleistung ergibt sich auch nicht aus irgendwelchen Gesetzesvorschriften. Der durchschnittliche Unfallgeschädigte muss sich auf das Gutachten und die Arbeiten in der Werkstatt verlassen dürfen. Mit entsprechenden Begriffen wie "Verbringungskosten" wird er ohnehin nichts anzufangen wissen.

Selbst wenn der Kläger bisher nicht den Nachweis des vollständigen Rechnungsausgleichs erbracht hat und ihm die Indizwirkung der Rechnung nicht zugute kommt, muss sich ein Geschä - Seite 3 - digter nicht auf den restlichen Werklohn von der Werkstatt verklagen lassen, nur weil die Schädigerversicherung Einwendungen hat. Zumal der Geschädigte hier ganz offenkundig den Auftrag zur Reparatur nach Vorgabe des Gutachtens erteilt hat und dort sogar Preisansätze enthalten sind, die sich dann in identischer Höhe in der Rechnung wiederfinden; mithin im Rechtsstreit der

Werkstatt auf Zahlung des restlichen Werklohns unterliegen würde.

Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftragge trag zur Reparatur nach Vorgabe des Gutachtens erteilt hat und dort sogar Preisansätze enthalten sind, die sich dann in identischer Höhe in der Rechnung wiederfinden; mithin im Rechtsstreit der

Werkstatt auf Zahlung des restlichen Werklohns unterliegen würde.

Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht der Geschädigte als Auftraggeber, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Auch soll nach der ständigen BGH-Rechtsprechung das

Schadensrisiko nicht "auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden". Insoweit kann der Beklagte, wenn er der Meinung ist, dass die Reparaturwerkstatt falsch repariert oder einen unrichtigen Reparaturweg eingeschlagen hat (indem sie ohne Notwendigkeit das Auto zu einem Lackierbetrieb verbracht und unnötig gereinigt hat), sich etwaige Regressansprüche abtreten lassen, vgl. § 255 BGB. Der Kläger hatte schon vorgerichtlich etwaige Regressansprüche an den Beklagten abgetreten. Diese Abtretung mag der Beklagte annehmen. Einer Verurteilung Zug um Zug als Ausfluss des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 BGB bedarf es daher nicht.

Zinsen: §§ 286 ff. BGB.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11,713 ZPO

Streitwertfestsetzung: § 48 GKG

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

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Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die

Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass

Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen

Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch i hwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Ketschendorfer Str. 1

96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen

Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

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Richter am Amtsgericht

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 218382)

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