|
Der durchschnittliche Unfallgeschädigte muss sich auf das Schadensgutachten und die Arbeiten in der Werkstatt verlassen dürfen. Kosten für die reparaturbedingte Fahrzeugreinigung vor der Lackierung sowie Verbringungskosten sind erstattungsfähig, da ein Reparaturbetrieb diese Leistungen nicht unentgeltlich erbringen muss und das Schadensrisiko nicht auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden soll, sondern die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |