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Ein Antrag gegen eine Fahrtenbuchauflage für sechs Monate wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die Verwertbarkeit der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsmessung (PoliScan FM1) unter Verweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes angezweifelt, da nicht alle zur Überprüfung notwendigen Daten gespeichert würden und dies Verteidigungsrechte verletze. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |