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Amtsgericht Aachen i v. 15.11.2019: Desinfektionskosten als erforderliche Reparaturkosten in der Kfz-Vollkaskoversicherung




Das Amtsgericht Aachen i (Urteil vom 15.11.2019 - 116 C 123/20) hat entschieden:

   Kosten für die Desinfektion eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind im Rahmen der Kfz-Vollkaskoversicherung als erforderliche Reparaturkosten erstattungsfähig, wenn die Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn Kfz-Werkstätten aufgrund behördlicher Auflagen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zur Desinfektion instandzusetzender Kundenfahrzeuge verpflichtet waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Desinfektionskosten
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Gründe:


Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus der bei dieser unterhaltenen Kfz-

Vollkaskoversicherung einen Anspruch auf Zahlung weiterer 73,72 €. a) Allerdings hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend die

Grundsätze zur schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit einzelner

Schadenspositionen nicht einschlägig sind. Denn die beklagte Partei wird als Kasko- und nicht als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Welche Positionen im

Schadensfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu regulieren sind, bestimmt sich folglich nach den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten

Versicherungsbedingungen. Insoweit steht es den Parteien eines

Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, bestimmte, schadensersatzrechtlich erstattungsfähige Positionen von der Ersatzpflicht auszunehmen. Dementsprechend sehen die in der Kfz-Vollkaskoversicherung regelmäßig verwandten

Versicherungsbedingungen eine Zahlungspflicht der Versicherung nur hinsichtlich der für die Reparatur erforderlichen Kosten (bis zu bestimmten Obergrenzen) vor, während sonstige, im Haftpflichtfall einem Geschädigten zu erstattende Positionen wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen ersetzt werden. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen zu Reinigungskosten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten wie der COVID-

19-Pandemie eine Regelung enthalten, ist folglich zu prüfen, ob die allein streitgegenständlichen Kosten für die Desinfektion des klägerischen Fahrzeugs erforderlich für dessen Reparatur waren. b) Bei den fraglichen Kosten handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten, die nach dem Versicherungsvertrag erstattungsfähig sind. aa) Treffen die Vertragsparteien zu der Frage, welche Maßnahmen zur Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs.erforderlich sind, keine näheren Vereinbarungen,

3 so kann auch im Rahmen der Kfz-Vollkaskoversicherung auf die Grundsätze des

Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden (vgl. AG Coburg, Urteil vom 15.11.2019, 17 C 852/19, juris Rn. 8). Als erforderlich sind danach diejenigen

Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch ma igten Kraftfahrzeugs.erforderlich sind, keine näheren Vereinbarungen,

3 so kann auch im Rahmen der Kfz-Vollkaskoversicherung auf die Grundsätze des

Schadensrechts jedenfalls ergänzend zurückgegriffen werden (vgl. AG Coburg, Urteil vom 15.11.2019, 17 C 852/19, juris Rn. 8). Als erforderlich sind danach diejenigen

Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde. bb) Vorliegend ist unstreitig, dass Kfz-Werkstätten - und damit auch der klägerseits beauftragte Reparaturbetrieb - angesichts der besonderen Gefahren der COVID-19-

Pandemie strikte und ordnungsbehördlich überwachte Auflagen wie die Desinfektion instandzusetzender Kundenfahrzeuge einhalten mussten. Angesichts dieser

Verpflichtung, die die von der Klägerin beauftragte Werkstatt schon zur

Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zu erfüllen hatte, kommt es auf die Frage, ob die vorgenommenen Desinfektionsmaßnahmen einen (naturwissenschaftlich nachweisbaren) Effekt im Sinne einer tatsächlichen Verringerung von

Infektionsrisiken hatten, nicht mehr an. Denn zu einer Desinfektion gab es keine

Alternative, so dass sie nicht nur aus der subjektiven Sicht der Klägerin, sondern vielmehr objektiv erforderlich war. cc) Dass eine Desinfektion des Fahrzeugs durchgeführt wurde, folgt bereits aus der

Reparaturrechnung vom 05.06.2020, in der entsprechende Kosten in Höhe von

61,95 € netto bzw. 73,72 € enthalten sind. Angesichts des Umstands, dass die fragliche Position in der Rechnung explizit aufgeführt wurde, geht ein einfaches

34/13, juris Rn. 29). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die streitbefangene Position tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden sein könnten. Hinsichtlich des sonstigen Rechnungsinhalts hat auch die Beklagte offenkundig keine Zweifel an dessen Richtigkeit. dd) Die Reparaturwerkstatt war auch nicht gehindert, die Reinigungskosten gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Denn eine Verpflichtung, derartige

Positionen als Gemeinkosten zu behandeln (und damit in die Kalkulation der am

Markt angebotenen sonstigen Preise einfließen zu lassen), gibt es nicht. Dies folgt schon daraus, dass die fraglichen Kosten allein aufgrund außergewöhnlicher

Umstände (der COVID-19-Pandemie) und konkret bezogen auf bestimmte

Fahrzeuge angefallen sind. Im Übrigen kann insoweit nichts anderes als im

Haftpflichtschadensfall gelten. Dort ist etwa bei der Inanspruchnahme eines

Mietwagens anerkannt, dass der Schädiger bzw. die hinter ihm stehende

Haftpflichtversicherung nicht berechtigt ist, dem gewerblichen Vermieter vorzugeben,

4 welche Kosten er für seine Leistung in Rechnung stellen darf (vgl. AG Suhl, Urteil vom 14.09.2016, 1 C 544/15, juris Rn. 46 f.). Die Bestimmung seines Preisgefüges ist damit grundsätzlich die unternehmerische Entscheidung des jeweiligen

Reparaturbetriebs. ee) Schließlich ist auch die Höhe ter ihm stehende

Haftpflichtversicherung nicht berechtigt ist, dem gewerblichen Vermieter vorzugeben,

4 welche Kosten er für seine Leistung in Rechnung stellen darf (vgl. AG Suhl, Urteil vom 14.09.2016, 1 C 544/15, juris Rn. 46 f.). Die Bestimmung seines Preisgefüges ist damit grundsätzlich die unternehmerische Entscheidung des jeweiligen

Reparaturbetriebs. ee) Schließlich ist auch die Höhe der Reinigungskosten, die lediglich rund 1,5 % der

Rechnungssumme ausmachen, nicht zu beanstanden. Ein einfaches Bestreiten der

Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht nicht aus, um die Berechtigung der geltend gemachten Summe in Frage zu stellen (vgl. hierzu und zum Folgenden: AG Coburg, Urteil vom 15.11.2019, 17 C

852/19, juris Rn. 11). Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der von der klagenden Partei ausgewählte Reparaturbetrieb Preise verlangt, die deutlich über den ortsüblichen Preisen und damit dem

Versicherungsnehmer als überzogen hätten ins Auge springen müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Die fraglichen Kosten bewegen sich - wie aus den klägerseits vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen folgt - ersichtlich in einem Bereich, wie er in vergleichbaren Fällen üblich ist. Das Gericht würde deshalb auch im Wege des §

287 Abs. 2 ZPO zu dem zuerkannten Betrag gelangen.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB

3. Nebenentscheidungen: §§ 91, 713 ZPO

4. Wert: 73,72 €

5. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO.

Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre

Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das

Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

Beglaubigt

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Quelle: Entscheidungstext (IWW-Abruf 219349)

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