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Eine Werkstatt verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie den Kunden nicht schon anlässlich einer Inspektion auf die Erforderlichkeit eines Zahnriemenwechsels hinweist. Ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB wegen Weiterfahrens mit dem Fahrzeug nach einem verspäteten Hinweis auf die Notwendigkeit des Zahnriemenwechsels ist nicht anzunehmen, wenn der Hinweis nicht eindeutig darauf abzielte, das Fahrzeug sofort stehen zu lassen. Bei der Schadensberechnung sind die Kosten des Zahnriemenwechsels als Sowieso-Kosten sowie ein Abzug „neu für alt“ für einen eingebauten Austauschmotor zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |