|
Die Offenbarungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfallschadens beschränkt sich nicht auf die Unfallwageneigenschaft, sondern bezieht sich auch auf den Umfang des Schadens. Ein bloßer Hinweis auf einen Unfallschaden ist nicht ausreichend, wenn die im Kaufvertrag angeführten Bemerkungen den tatsächlich vorliegenden umfassenden Schaden bagatellisieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |