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Ein arglistiges Verhalten des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf liegt vor, wenn dieser im Kaufvertrag eine Erklärung zur Unfallfreiheit des Fahrzeugs 'ins Blaue hinein' abgibt, obwohl der Vorbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht hat und dem Verkäufer somit die tatsächliche Grundlage für diese Erklärung fehlt. In einem solchen Fall der arglistigen Mangelverschweigung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB anstelle der verkürzten Frist für gebrauchte Sachen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |