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Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. § 476 BGB findet keine Anwendung, wenn der Kläger Rechte aus abgetretenem Recht des Leasinggebers geltend macht. Die Vernichtung von Bauteilen (Turbolader) und die Nichtvorlage von Ausleseprotokollen führen nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zugunsten des Klägers, wenn keine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Beklagte festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |