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Grundsätzlich stellt die Schadstoffarmut eines Pkws, die hier in der Bezeichnung Euro-4 ihren Ausdruck findet, eine Beschaffenheit des Kfz dar, deren Vorhandensein der Verkäufer dem Käufer zusichern kann. Für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist entscheidend, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit zu übernehmen. Die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung ist im Wege der Beweisaufnahme zu klären; ein Rücktrittsrecht ist nicht bereits wegen einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |