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Eine Wandlung des Kaufvertrages, wie sie der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2002 erklärt hat, sieht das ab 1. Januar 2002 geltende neue Schuldrecht nicht mehr vor. Da der Käufer in dem vorbezeichneten Schreiben eindeutig erklärt hat, mit Rücksicht auf die von ihm dort dargestellten Mängel nicht am Kaufvertrag festhalten zu wollen, sondern Rückabwicklung desselben verlangt, kann seine Erklärung zwanglos als Rücktritt (nach neuem Recht) aufgefasst werden. Das Rücktrittsrecht des Käufers nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB setzt neben dem Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus, dass dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit gegeben wird, mangelfrei zu erfüllen, indem der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |