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Der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen für eine gewisse Zeit im Wasser gelegen hat und Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt war, stellt eine aufklärungspflichtige Tatsache dar, die dem Käufer nicht vorenthalten werden darf. Das Wissen eines Verkäufers ist dem Autohaus zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 BGB). Ein bloßer Hinweis auf einen Frontschaden reicht nicht aus, wenn die Gefahrenlage durch Nässeeinwirkungen verschleiert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |