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Eine Anfechtung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages wegen arglistiger Täuschung setzt den Beweis einer solchen Täuschung über kaufentscheidende Tatsachen voraus. Eine Abweichung von zwei auf drei Vorbesitzer im Fahrzeugbrief stellt üblicherweise keinen kaufentscheidenden Mangel dar, wenn die Bedeutung der genauen Anzahl über "aus erster Hand" hinaus nicht dargelegt wird. Die Bezeichnung eines Fahrzeugs als "unfallfrei" ist nicht unwahr, wenn eine Beule und Neulackierung der Motorhaube nicht aus einem Unfall resultierten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |