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Eine Klausel in einem Leasingvertrag, wonach "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat", begründet keinen direkten Zahlungsanspruch des ausliefernden Autohauses gegen den Leasingnehmer auf Überführungs- und Zulassungskosten. Ein Angebot auf Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zur Zahlung dieser Kosten kann in der Überlassung des Leasing-Bestellformulars nicht gesehen werden. Ein Vertrag zugunsten des vermittelnden Betriebs ist in einem Leasingvertrag so ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer damit nicht zu rechnen braucht und der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung eine solche Auslegung nicht zulässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |