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Ein Nutzungsausfallschaden bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist nicht als Beschädigung des Fahrzeugs im Sinne eines Eingriffs in die Sachsubstanz zu werten, sondern als Folge einer Pflichtverletzung. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens, der auch im Vertragsrecht besteht, ist nach § 249 Abs. 1 BGB in der Form der Naturalrestitution zu erfüllen, etwa durch Überlassung eines Ersatzfahrzeuges, und nicht als Geldersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |