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Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts zuständig, wenn die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand bei unterschiedlichen Gerichten haben und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Im konkreten Fall wurde das Amtsgericht München als örtlich zuständiges Gericht für ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung eines Motorschadens bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |