|
Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I und III, 281 BGB setzt voraus, dass zuvor eine Frist zur Nachbesserung verstrichen ist. Erklärt der Käufer trotz bekundeter Bereitschaft des Verkäufers zur Nachbesserung und noch innerhalb der selbst gesetzten Frist den Rücktritt, verletzt er das schutzwürdige Vertrauen des Verkäufers. Die Eigenschaft eines Fahrzeugs als Unfallwagen nach einem Transportschaden zwischen Verkauf und Auslieferung stellt bei fachmännischer Reparatur und einem merkantilen Minderwert von ca. 2% des Kaufpreises eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die einen Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB ausschließt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |