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Eine Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags und Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn das Landgericht die Klage mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung abgewiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |