Das Verkehrslexikon

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KG v. 16.06.2014: Zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO im Gebrauchtwagenkaufrecht bei fehlender Fristsetzung zur Nacherfüllung




Das KG (Urteil vom 16.06.2014 - 23 U 246/13) hat entschieden:

   Eine Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags und Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn das Landgericht die Klage mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung abgewiesen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
und
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Gründe:


Gründe I. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags sowie Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2013 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Gegen das ihr am 28.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.11.2013 Berufung eingelegt und diese am 19.12.2013 begründet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und die verfahrensfehlerhafte Unterlassung einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten. Sie vertritt die Ansicht, dass sowohl der bei Übergabe des Fahrzeugs vorliegende Unfallschaden am Seitenschweller als auch der Motorschaden einen erheblichen Mangel darstelle, der zum sofortigen Rücktritt berechtige.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.741,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs  mit der Fahrgestellnummer 

2) festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 19.10.2012 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet,

3) die Beklagte zu verurteilen, sie von der verbleibenden Forderung von 20.645,16 EUR (Stichtag 28.02.2013) aus dem Darlehensvertrag Nr.  mit der  Bank,  , freizustellen,

4) die Beklagte zu verurteilen, an sie 189,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.10.2012 zu zahlen,

5) die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.945,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen

6) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 01.03.2013 eintretenden Nutzungsausfallschaden, welcher täglich 65,00 EUR beträgt, zu erstatten,

7) die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung der Sachverständigenkosten in Höhe von 259,42 EUR durch Zahlung an die R , freizustellen,

8) die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung nach den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 970,33 EUR durch Zahlung an die R , freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert, eine mündliche Verhandlung nicht geboten und das Berufungsgericht einstimmig der Überzeugung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung wird auf die mit Beschluss vom 16.06.2014 erteilten Hinweise Bezug genommen, denen die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Hinsichtlich der Streitwerts wird auf die Aufschlüsselung in dem vorläufigen Beschluss vom 12.06.2014 verwiesen.

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